Gefahrensymbole
Gefahrensymbole zur Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
gemäß der 208. Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 16. März 1989 über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordung - ChemV).
Die Gefahrensymbole werden zusätzlich durch entsprechende Gefahrenhinweise (R1 bis R48) und Sicherheitsratschläge (S1 bis S53a) ergänzt.
Beispiele:
R 1 - In trockenem Zustand explosionsfähig
R 17 - Selbstentzündlich an der Luft
R 23 - Giftig beim Einatmen
R 27 - Sehr giftig bei Berührung mit der Haut
R 45 - Kann Krebs erzeugen
R 48 - Gefahr - ernster Gesundheitsschaden bei längerer Exposition
S 1 - Unter Verschluss aufbewahren
S 2 - Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen
S 16 - Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchen
S 20 - Bei der Arbeit nicht essen und trinken.
S 45 - Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen.
S 53a - Von Frauen im gebärfähigen Alter nicht zu verwenden.